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Kätzchen schützen

Nochmal Weiden: Wenn der Winter geht und der Frühling kommt, ist Kätzchen-Zeit. Besonders auffällig leuchten jetzt die silbrigen, flauschig-pelzigen Kätzchen der Weiden an den noch kahlen Zweigen. Kätzchenzweige werden im Osterbrauchtum vielfach eingesetzt, zudem verlocken sie ganz allgemein für einen Vasenschmuck in der Wohnung. Aber dürfen Weidenzweige mit Kätzchen überhaupt gepflückt bzw. geschnitten werden – oder stehen sie unter Naturschutz?

Wer Früchte ernten will, muss Kätzchen schützen

Weiden (Salix-Arten) stehen nicht explizit unter Naturschutz, es handelt sich nicht um besonders oder streng geschützte Arten im Sinne der BArtSchV. Dennoch, ohne Weidenkätzchen und andere Frühblüher hätten Bienen und andere Insekten wie auch manche Vogelarten ein Problem, denn sie sind auf die besonders pollen- und nektarreichen Weiden als Nahrungsquellen angewiesen. Zudem hängt auch der Obstertrag von diesen Sträuchern ab, denn nur wenn Bienen frühzeitig ausreichend Pollen sammeln könne, baut sich ein großes und starkes Volk auf, das später die Obstbaumblüten gut bestäubt.

Bescheidenheit und Rücksichtnahme

Im (übergeordneten) BNatSchG ist generell der Schutz wildlebender Arten geregelt, danach hat man so zu handeln, dass der Bestand erhalten bleibt und nicht gefährdet wird. Eigentlich stehen demgemäß alle Pflanzen unter Schutz: Man darf generell nur einen Handstrauß entnehmen, dies auch nur pfleglich, und keine Pflanzen ausgraben. Das Pflücken eines (nicht zu großen) Handstraußes aus Blumen, Kräutern oder Zweigen und das Sammeln von Pilzen oder Früchten (jeweils nicht geschützter Arten) für den Eigenbedarf ist jedem erlaubt, sofern man sich nicht in einem Naturschutzgebiet bewegt, kein Betretungsverbot für die Fläche besteht oder anderweitige Einschränkungen gelten.

Lasst den Vögeln ihre Brutplätze

Bei BNatSchG § 39 (5) geht es vor allem darum, massive Eingriffe zu verhindern. Weidenzweige in geringer Zahl (möglichst ohne Kätzchen, damit Pollen und Nektar für die Insekten erhalten bleibt) darf man dagegen schon nehmen, solange man die Sträucher nicht wesentlich beeinträchtigt à Handstraußregel. Man darf die Weiden in freier Natur aber zwischen 1. März und 30. September nicht zurückschneiden, auf den Stock setzen oder roden, wie alle anderen Gehölze auch – aus Gründen des Vogelschutzes usw. Das bemerkt man ganz deutlich daran, dass Kommunen und andere Behörden sich sehr beeilen, Rückschnitte an Hecken usw. bis Ende Februar abzuschließen. Aufgehäufte Zweige aus diesen Maßnahmen sind übrigens eine gute Gelegenheit, sich einige Zweige zu besorgen.

Bestaunen jederzeit erlaubt, pflücken dagegen nicht

Im Anhang 1 zur BArtSchV sind alle Pflanzen aufgelistet, die unter besonderem Schutz stehen, die man also auch nicht pflücken darf („es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten“). Vernünftiger Grund? Das wären etwa Hunger, Bildungszwecke… Entnahme von Schmuckreisig wie etwa Palmkätzchen gilt dagegen nicht als vernünftiger Grund, ist in einigen Bundesländern wie Hessen sogar eigens auf alle Pflanzen, die Kätzchen tragen, ausgeweitet.

Mehr dazu auch im Blogbeitrag „Lasst Kätzchen blühen!“

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